Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. Dezember 2013 -
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.
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