LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.09.2014
19 Sa 546/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1458/13

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Betriebs eines Kaffeeautomaten auf Kosten des Arbeitgebers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen 19 Sa 546/14

DRsp Nr. 2016/13650

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Betriebs eines Kaffeeautomaten auf Kosten des Arbeitgebers

Orientierungssätze: außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung

Der Betrieb eines Kaffeeautomaten durch einen Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers rechtfertigt für sich genommen eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht. Denn der Arbeitnehmer hätte zunächst abgemahnt werden müssen, da die Vertragspflichtverletzung auf einem steuerbaren Verhalten beruht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. Dezember 2013 - 11 Ca 1458/13 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. August 2013 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.