LAG Hamm - Urteil vom 16.10.2015
17 Sa 696/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1268/14

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer kommissarischen SchulleiterinWirksamkeit einer sog. Druckkündigung

LAG Hamm, Urteil vom 16.10.2015 - Aktenzeichen 17 Sa 696/15

DRsp Nr. 2015/20613

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer kommissarischen Schulleiterin Wirksamkeit einer sog. Druckkündigung

Eine sog. echte Druckkündigung, die nicht mit dem Verhalten des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich damit begründet wird, dass andere Arbeitnehmer ihre Kündigung angedroht haben, ist nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber dem Druck der Beschäftigten in zumutbarem Umfang entgegen getreten ist. Insbesondere hat der Arbeitgeber sich um eine Konfliktlösung zu bemühen und ggfls. die Durchführung eines Mediationsverfahrens zumindest anzubieten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 22.04.2015 - 3 Ca 1268/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Beklagten beendet ist.

Die 1961 geborene, ledige, keinem Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 01.08.2012 als hauptamtliche Lehrkraft (Planstelleninhaberin) für die Fächer Deutsch, Geschichte und Pädagogik am Berufskolleg der Beklagten tätig. Diese beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. Im schulischen Bereich sind zwölf bis dreizehn Lehrkräfte eingesetzt.