LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.03.2004
18 Sa 41/03
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 § 626 Abs. 2 ; SchwBG § 21 ; SGB IX § 91 § 91 Abs. 5 § 118 ; VwGO § 73 Abs. 3 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 38
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3529/02

Fristlose Kündigung bei vorzeitigem Verlassen des Arbeitplatzes unter Vortäuschung vollständiger Arbeitzeiterfüllung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 18 Sa 41/03

DRsp Nr. 2004/15623

Fristlose Kündigung bei vorzeitigem Verlassen des Arbeitplatzes unter Vortäuschung vollständiger Arbeitzeiterfüllung

Das durch keinerlei Grund gerechtfertigte vorzeitige Verlassen des Arbeitsplatzes und das Veranlassen eines Arbeitskollegen, zum Arbeitsende an Stelle des Arbeitnehmers abzustempeln, um ein ordnungsgemäßes Arbeitsende vorzutäuschen, ist eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 § 626 Abs. 2 ; SchwBG § 21 ; SGB IX § 91 § 91 Abs. 5 § 118 ; VwGO § 73 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten am 27.03.2002 ausgesprochenen fristlosen Kündigung.

Der 35-jährige, verheiratete und einem Kind unterhaltspflichtige Kläger ist seit Juni 1991 bei der ca. 1000 Arbeitnehmer beschäftigenden Beklagten als Einsteller zu einem Monatsverdienst von zuletzt ca. 3.000,- EURO tätig. Ihm ist ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt. Auslöser der Kündigung vom 27.03.2002 war, dass der Kläger am 21.09.2001 gegen 20.00 Uhr den Arbeitsplatz verlassen und einen Arbeitskollegen dazu veranlasst hat, seine Anwesenheit erst für 23.00 Uhr mit der Zeiterfassungskarte abzustempeln. Nach zustimmendem Bescheid des Widerspruchsausschusses des Integrationsamts vom 26.03.2002 kündigte die Beklagte am 27.03.2002 nach gleichzeitiger Zustellung des Bescheids fristlos.