Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten am 27.03.2002 ausgesprochenen fristlosen Kündigung.
Der 35-jährige, verheiratete und einem Kind unterhaltspflichtige Kläger ist seit Juni 1991 bei der ca. 1000 Arbeitnehmer beschäftigenden Beklagten als Einsteller zu einem Monatsverdienst von zuletzt ca. 3.000,- EURO tätig. Ihm ist ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt. Auslöser der Kündigung vom 27.03.2002 war, dass der Kläger am 21.09.2001 gegen 20.00 Uhr den Arbeitsplatz verlassen und einen Arbeitskollegen dazu veranlasst hat, seine Anwesenheit erst für 23.00 Uhr mit der Zeiterfassungskarte abzustempeln. Nach zustimmendem Bescheid des Widerspruchsausschusses des Integrationsamts vom 26.03.2002 kündigte die Beklagte am 27.03.2002 nach gleichzeitiger Zustellung des Bescheids fristlos.
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