LAG Köln - Urteil vom 22.06.2007
11 Sa 65/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4977/06

Fristlose Kündigung bei Entgegennahme offensichtlich rechtsgrundloser Arbeitgeberzahlungen

LAG Köln, Urteil vom 22.06.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 65/07

DRsp Nr. 2008/1767

Fristlose Kündigung bei Entgegennahme offensichtlich rechtsgrundloser Arbeitgeberzahlungen

»Die Entgegennahme bzw. Nichtanzeige einer rechtgrundlosen, arbeitgeberseitigen Zahlung durch den Arbeitnehmer ist jedenfalls dann als schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers zu werten und damit grundsätzlich auch geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, wenn die Fehlerhaftigkeit der Zahlung für den Arbeitnehmer offensichtlich ist und es sich um einen erheblichen Betrag handelt (ähnlich LAG Köln, Urteil vom 09.12.2004 - 6 Sa 943/04). Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber auf Grund von Umständen, die auf Handlungen des Arbeitnehmers beruhen, die Zahlung in der irrigen Annahme leistet, hierzu verpflichtet zu sein.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von drei fristlosen, hilfweise ordentlichen arbeitgeberseitigen Beendigungskündigungen, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung sowie das Bestehen von weiteren Zahlungsansprüchen.