LAG Hamburg - Urteil vom 02.11.2016
5 Sa 19/16
Normen:
TV-L § 34 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2017, 237
EzA-SD 2017, 3
NZA-RR 2017, 190
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 307/15

Fristlose Kündigung bei beharrlicher und schwerwiegender Missachtung der Gleitzeitvorgaben

LAG Hamburg, Urteil vom 02.11.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 19/16

DRsp Nr. 2017/615

Fristlose Kündigung bei beharrlicher und schwerwiegender Missachtung der Gleitzeitvorgaben

Das beharrliche Überschreiten der zulässigen Zahl von Minusstunden kann ein wichtiger Grund an sich für eine fristlose Kündigung eines ordentlich nicht mehr kündbaren Angestellten sein. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird dann auch im Rahmen der Interessenabwägung nicht mehr verhindert, wenn sich dieser Vertragsverstoß als Glied in einer Reihe weiterer Vertragsverstöße darstellt und Abmahnungen vorliegen, die Verstöße gegen Arbeitszeitbestimmungen rügen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20.1.2016 -16 Ca 307/15 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 34 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Weiterbeschäftigung.