LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.08.2004
7 Sa 240/04
Normen:
BGB § 626 § 626 Abs. 1 ; GewO § 123 § 124 ; HGB § 71 § 72 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2895/03

Fristlose Kündigung bei Alkoholmissbrauch im Betrieb

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 240/04

DRsp Nr. 2005/5492

Fristlose Kündigung bei Alkoholmissbrauch im Betrieb

1. Bei der Beurteilung einer im Zusammenhang mit alkoholbedingtem Fehlverhalten des Arbeitnehmers stehenden Kündigung ist zunächst im Einzelfall abzugrenzen, ob verhaltensbedingte Gründe vorliegen oder ob die strengen Maßstäbe einer personenbedingten Kündigung aus Krankheitsgründen anzuwenden sind.2. Wenn der einschlägig abgemahnte Arbeitnehmer so stark alkoholisiert am Arbeitsplatz erscheint, dass er seine Arbeit nicht verrichten kann und nachhause geschickt werden muss, ist dieser Verstoß gegen arbeitsvertraglichen Pflichten ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung.

Normenkette:

BGB § 626 § 626 Abs. 1 ; GewO § 123 § 124 ; HGB § 71 § 72 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte rechtmäßig ist und das Arbeitsverhältnis beendet hat.

Der Kläger ist seit dem 11.02.1992 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Tankschutzmonteur zu einem Stundenlohn von zuletzt EUR 11,28 brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Er ist am 17.08.1962 geboren, verheiratet und Vater von zwei Kindern im Alter von 18 Monaten und fünf Jahren. Die Beklagte beschäftigt 19 Arbeitnehmer.