LAG Köln - Urteil vom 25.02.2004
4 Sa 1311/03
Normen:
BGB § 611 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 46
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 9379/02

fristlose Kündigung, Abwerbung, Vorbereitungshandlungen

LAG Köln, Urteil vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 1311/03

DRsp Nr. 2004/12581

fristlose Kündigung, Abwerbung, Vorbereitungshandlungen

»Zur Abgrenzung von Vorbereitungshandlungen für eine selbständige Tätigkeit von zur fristlosen Kündigung berechtigten Wettbewerbshandlungen.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, ob, nachdem ein vorhergehender Rechtsstreit über eine ordentliche Kündigung der Beklagten mit einem Vergleich beendet wurde, nach welchem das Arbeitsverhältnis zum 30.9.2002 gegen Zahlung einer Abfindung von 25.000,00 EURO beendet werden sollte, dieses schon zuvor durch eine fristlose Kündigung vom 30.08.2002, zugegangen am 02.09.2002, beendet worden ist sowie darum, ob die Beklagte dementsprechend das Septembergehalt zu zahlen hat.

Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 17.07.2003 der Klage insoweit stattgegeben.

Gegen dieses ihr am 24.10.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.11.2003 Berufung eingelegt und diese am 23.12.2003 begründet.