LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.09.2009
L 2 U 610/08
Normen:
SGG § 57; SGG § 66; SGG § 87;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 98 U 69/07

Fristgerechte Klageerhebung bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung; Angabe des örtlich zuständigen Sozialgerichts bei Verlegung des Sitzes des Leistungsträgers während der Widerspruchsfrist

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2009 - Aktenzeichen L 2 U 610/08

DRsp Nr. 2009/28129

Fristgerechte Klageerhebung bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung; Angabe des örtlich zuständigen Sozialgerichts bei Verlegung des Sitzes des Leistungsträgers während der Widerspruchsfrist

Verlegt die Beklagte ihren Sitz während des Laufs der Widerspruchsfrist und ändert sich dadurch die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts, so sind in der Rechtsbehelfsbelehrung beide Sozialgerichte im Hinblick auf den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes zu benennen.

Der Leistungsträger muss bei der Verlegung seines Sitzes während des Laufs einer Widerspruchsfrist bei einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialgerichts in der Rechtsbehelfsbelehrung beide Sozialgerichte im Hinblick auf den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes benennen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 57; SGG § 66; SGG § 87;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens von der Beklagten die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines Arbeitsunfalles am 8. Juni 1973; vorab ist die Einhaltung der Klagefrist streitig.