LSG Bayern - Beschluss vom 17.07.2018
L 11 AS 645/18 B PKH
Normen:
SGB X § 37; SGB X § 48; SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 498/17

Fristgerechte Erhebung der Klage im sozialgerichtlichen VerfahrenUnzulässigkeit eines Vermerks über die Aufgabe zur Post durch einen SachbearbeiterAnforderungen an die Überprüfung eines Änderungsbescheides im Rahmen des SGB II

LSG Bayern, Beschluss vom 17.07.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 645/18 B PKH

DRsp Nr. 2018/9863

Fristgerechte Erhebung der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren Unzulässigkeit eines Vermerks über die Aufgabe zur Post durch einen Sachbearbeiter Anforderungen an die Überprüfung eines Änderungsbescheides im Rahmen des SGB II

Der Vermerk des Sachbearbeiters/der Sachbearbeiterin stellt keinen Vermerk über die Aufgabe zur Post dar. Die Überprüfung eines Änderungsbescheides ist im Rahmen des SGB II ggfs. nicht lediglich auf den geänderten Sachverhalt zu beschränken, der Bescheid ist vielmehr vollständig zu überprüfen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.05.2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB X § 37; SGB X § 48; SGG § 73a;

Gründe

I.

Streitig ist die Anrechnung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung auf die von der Klägerin bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2017 bis 28.02.2018.