Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.05.2018 wird zurückgewiesen.
I.
Streitig ist die Anrechnung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung auf die von der Klägerin bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2017 bis 28.02.2018.
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