RL 2003/88/EG Art. 7; BUrlG § 7 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; SGB IX a.F. § 125 Abs. 1 S. 1; SGB IX n.F. § 208 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2022, 259
BB 2022, 1843
EzA-SD 2022, 13
MDR 2022, 1224
NZA 2022, 1047
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 59/20
ArbG Trier, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 697/19
Fristenregime bei Urlaubsverfall und Mitwirkungsobliegenheiten des ArbeitgebersAkzessorietät des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen von den Grundsätzen des normalen gesetzlichen Mindesturlaubs
BAG, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen 9 AZR 367/21
DRsp Nr. 2022/10786
Fristenregime bei Urlaubsverfall und Mitwirkungsobliegenheiten des ArbeitgebersAkzessorietät des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen von den Grundsätzen des "normalen" gesetzlichen Mindesturlaubs
Orientierungssätze:1. Der Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen kann grundsätzlich nur dann gemäß § 7 Abs. 3BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahrs oder eines zulässigen Übertragungszeitraums erlöschen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor durch Erfüllung seiner Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, den Urlaubsanspruch zu verwirklichen (Rn. 13).2. Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers und ist diese nicht offenkundig, hat er keinen Anlass, vorsorglich auf einen Zusatzurlaub hinzuweisen und den Arbeitnehmer aufzufordern, diesen in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall verfällt der Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 7 Abs. 3BUrlG, ohne dass der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt (Rn. 17).3. Der Anspruch auf Zusatzurlaub kann auch dann ohne vorherige Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten durch den Arbeitgeber erlöschen, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Anerkennung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch gestellt hat, ohne seinen Arbeitgeber darüber zu unterrichten und ohne dass die Schwerbehinderung offensichtlich ist (Rn. 18).
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