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Die Klägerin begehrt von der beklagten Versorgungsverwaltung eine einmalige Unterstützungszahlung von 10.000,00 DM nach dem Unterstützungsabschlußgesetz (UntAbschlG).
Die Klägerin wurde 1952 in der orthopädischen Klinik in H. an der Wirbelsäule operiert. Als Folge der Operation sollen sich Vereiterungen und Entzündungen, ferner Abszesse an der Wirbelsäule und der Hüfte gebildet haben, so daß die Klägerin nach ihren Angaben bis heute ein Stützkorsett tragen muß. In der DDR hat die Klägerin keine Ansprüche wegen des erlittenen Körperschadens geltend gemacht.
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