Fristbeginn im sozialgerichtlichen Verfahren bei Neubescheidung
SG Koblenz, Beschluss vom 23.03.2007 - Aktenzeichen S 6 RS 75/06
DRsp Nr. 2007/20819
Fristbeginn im sozialgerichtlichen Verfahren bei Neubescheidung
Die Frist des § 88 Abs. 1SGG berechnet sich nach einer vergleichsweisen Aufhebung der angefochtenen Bescheide und der Zusage der Neubescheidung in Anlehnung an § 131 Abs. 5SGG ab dem Zugang der Verwaltungsakte bei der Behörde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]