Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Nachdem seine Klage in der ersten Instanz erfolgreich gewesen ist, hat das LSG seine Klage abgewiesen (Urteil vom 8.12.2023, dem Kläger zugestellt am 21.12.2023). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger mit einem am 17.1.2024 beim
Die Beschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Nichtzulassungsbeschwerden sind innerhalb der ggf verlängerten Begründungsfrist durch einen beim zugelassenen Prozessbevollmächtigten zu begründen. Hieran fehlt es.
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