Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.12.2023 mit einem am 22.1.2024 beim
Mit am 22.3.2024 durch EGVP beim
Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § Satz 1 i.V.m. § Abs und 4 .
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