BSG - Beschluss vom 04.04.2024
B 5 R 19/24 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 2754/16
LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 559/18

Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 04.04.2024 - Aktenzeichen B 5 R 19/24 B

DRsp Nr. 2024/6296

Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.12.2023 mit einem am 22.1.2024 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 18.1.2024 Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 27.3.2024 verlängert worden 160a Abs 2 Satz 2 SGG).

Mit am 22.3.2024 durch EGVP beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sie das Mandat niederlegen. Die Beschwerde ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden 160a Abs 2 Satz 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § Satz 1 i.V.m. § Abs und 4 .