Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 1. Februar 2024 - B 5 R 4/24 AR - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
I
Mit Beschluss vom 1.2.2024, dem Kläger zugestellt am 19.3.2024, hat der Senat die ohne Hinzuziehung eines vor dem
II
1. Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Beschluss vom 1.2.2024 ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und muss deshalb durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter verworfen werden (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
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