Die Beklagten zu 1, 2, 4 und 6 sind Reiseveranstalter, die zur L.-Unternehmensgruppe gehören. Die Beklagte zu 5 ist für sie als Reiseleiterorganisation tätig. Geschäftsgegenstand der Klägerin ist die Betreuung von Touristen auf den griechischen Inseln Rhodos, Kos und Karpathos. Im Rahmen von Geschäftsbeziehungen, die teilweise bis auf das Jahr 1980 zurückgingen, schlossen die Parteien am 26. Juni 1995 eine dem deutschen Recht unterstellte, als " Dienstleistungs-/Agenturvertrag" bezeichnete Vereinbarung, aufgrund deren es der Klägerin oblag, bestimmte, im einzelnen bezeichnete Arten von Dienstleistungen bei der Organisation von Reisen und der Betreuung von Touristen zu erbringen. Unter anderem sollte die Klägerin - zumindest teilweise - den Zahlungsverkehr mit den örtlichen Leistungsträgern abwickeln.
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