EG Art. 18 ; VO (EWG) Nr. 1612/68; VO (EWG) Nr. 2434/92; Richtlinie 90/364/EWG;
Fundstellen:
EuZW 2008, 224
FamRZ 2008, 377
NVwZ 2008, 402
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZAR 2008, 28
Freizügigkeit: Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist - Rückkehr des Arbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist - Verpflichtung für den Herkunftsmitgliedstaat des Arbeitnehmers, dem Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht zu gewähren - Bestehen einer solchen Verpflichtung in Ermangelung der Ausübung einer echten und tatsächlichen Tätigkeit durch diesen Arbeitnehmer
EuGH, Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen Rs C-291/05
DRsp Nr. 2008/3078
Freizügigkeit: Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist - Rückkehr des Arbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist - Verpflichtung für den Herkunftsmitgliedstaat des Arbeitnehmers, dem Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht zu gewähren - Bestehen einer solchen Verpflichtung in Ermangelung der Ausübung einer echten und tatsächlichen Tätigkeit durch diesen Arbeitnehmer
»1. Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet im Fall der Rückkehr eines Gemeinschaftsarbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, die Behörden dieses Staates nicht, dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers ist, ein Einreise- und Aufenthaltsrecht schon deshalb zu gewähren, weil dieser Staatsangehörige in dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, über eine gemäß Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung erteilte gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügt hat.
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