BAG - Urteil vom 19.02.2004
6 AZR 211/03
Normen:
BGB § 362 ; BAT § 15 Abs. 1 § 17 Abs. 1, 5 S. 4 § 35 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 § 70 S. 1, SR 2r Nr. 1 S. 1, Nr. 3 Abs. 1, Nr. 4 ; Richtlinie 93/104/EG (vom 23. November 1993) Art. 6 Nr. 2 ; EG Art. 118a ;
Fundstellen:
NZA 2004, 624
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1161/02
ArbG Berlin, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 35209/00

Freizeitausgleich und Überstundenvergütung für Hausmeister - Schulhausmeister; Überstundenvergütung

BAG, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 6 AZR 211/03

DRsp Nr. 2004/5967

Freizeitausgleich und Überstundenvergütung für Hausmeister - Schulhausmeister; Überstundenvergütung

Orientierungssätze:1. Nr. 4 SR 2r zu § 17 BAT, wonach die über die regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich 50 1/2 Stunden wöchentlich (Nr. 3 Abs. 1 SR 2r BAT) hinaus geleisteten Arbeitsstunden zur Hälfte als Überstunden gewertet werden, regelt den Umfang des Freizeitausgleichs und der Überstundenvergütung für Hausmeister eigenständig und abschließend.2. Die Tarifvorschrift erfasst alle vom Hausmeister über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Der Teil der Arbeitsstunden, die danach nicht als Überstunden gewertet werden, ist nicht zusätzlich mit dem tariflichen Stundensatz zu vergüten.3. Die Vergütung der Überstunden bestimmt sich auch dann nach der tariflichen Regelung, wenn der Hausmeister die Arbeitsstunden unter Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Höchstarbeitszeit des Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG geleistet hat.

Normenkette:

BGB § 362 ; BAT § 15 Abs. 1 § 17 Abs. 1, 5 S. 4 § 35 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 § 70 S. 1, SR 2r Nr. 1 S. 1, Nr. 3 Abs. 1, Nr. 4 ; Richtlinie 93/104/EG (vom 23. November 1993) Art. 6 Nr. 2 ; EG Art. 118a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung des Klägers für Tätigkeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit.