ArbG Berlin, vom 30.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 218/90
Freizeitausgleich und Arbeitsunfähigkeit
LAG Berlin, Urteil vom 20.03.1991 - Aktenzeichen 13 Sa 113/90
DRsp Nr. 2002/8161
Freizeitausgleich und Arbeitsunfähigkeit
Es besteht kein Recht auf weiteren bezahlten Freizeitausgleich, wenn der Arbeitnehmer nach der Festlegung des durch Vorarbeit erworbenen Freizeitausgleichstages an dem dafür vorgesehenen Arbeitstag arbeitsunfähig erkrankt.
Normenkette:
BUrlG §§ 3 9 ; LFZG § 1 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 30.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 218/90