LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.01.2017
7 Sa 393/16
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 3; BetrVG § 78 S. 2; GewO § 106; BGB § 315 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 30.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6850/15

Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 393/16

DRsp Nr. 2022/13443

Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit i.S.d. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegt nur vor, wenn sie zusätzlich zu der durch Arbeitsleistung oder Betriebsratstätigkeit ausgefüllten vertraglichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds geleistet wird. Nur in diesem Fall kommt es zu einer Mehrbelastung des Betriebsratsmitglieds, welche durch Freizeit auszugleichen ist.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.03.2016, 3 Ca 6850/15, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 3; BetrVG § 78 S. 2; GewO § 106; BGB § 315 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung von Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG.

Der Kläger ist bei der Beklagten in vollkontinuierlicher Wechselschicht beschäftigt, das heißt auf eine Woche Frühschicht folgt eine Woche Arbeit in der Spätschicht, darauf eine Woche Nachtschicht und sodann eine Freiwoche. Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates.