Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.03.2016,
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Gewährung von Freizeitausgleich nach §
Der Kläger ist bei der Beklagten in vollkontinuierlicher Wechselschicht beschäftigt, das heißt auf eine Woche Frühschicht folgt eine Woche Arbeit in der Spätschicht, darauf eine Woche Nachtschicht und sodann eine Freiwoche. Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates.
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