BAG - Urteil vom 05.06.1996
10 AZR 883/95
Normen:
BGB §§ 611, 242 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2147
DB 1996, 2032
DRsp VI(608)235a-b
DStR 1996, 2031
NJW 1997, 213
NZA 1996, 1028
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 27.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 574/94
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Freiburg) - Urteil vom 28. September 1995 - 11 Sa 61/95 -,

Freiwilligkeitsvorbehalt für Gratifikation

BAG, Urteil vom 05.06.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 883/95

DRsp Nr. 1996/28713

Freiwilligkeitsvorbehalt für Gratifikation

»Enthält eine Gratifikationszusage einen Freiwilligkeitsvorbehalt des Inhalts, daß Ansprüche für die Zukunft auch aus wiederholten Zahlungen nicht hergeleitet werden können, dann schließt dieser Vorbehalt nicht nur Ansprüche für die Zukunft, sondern auch für den laufenden Bezugszeitraum aus (Aufgabe von BAG Urteil vom 26. Juni 1975 - 5 AZR 412/74 - AP Nr. 86 zu § 611 BGB Gratifikation). Der Arbeitgeber ist aufgrund eines solchen Vorbehaltes jederzeit frei, erneut zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine Gratifikation gewähren will.«

Normenkette:

BGB §§ 611, 242 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit 1989 bei der Firma S GmbH zu einem Monatsgehalt von zuletzt 4.850,-- DM brutto beschäftigt. Diese Firma kündigte das Arbeitsverhältnis fristgemäß am 28. Juni 1993 zum 31. Dezember 1993. Am 30. September 1993 wurde über das Vermögen der Firma das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt.

Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren zunächst seine Ansprüche auf Arbeitsentgelt und vermögenswirksame Leistungen für die Monate von Oktober bis Dezember 1993 geltend gemacht. Diese Ansprüche hat der Beklagte anerkannt, das Arbeitsgericht hat den Beklagten dem Anerkenntnis gemäß verurteilt.