BSG - Beschluss vom 10.02.2022
B 12 KR 56/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 530/20
SG München, vom 23.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 1785/18

Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen KrankenversicherungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 10.02.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 56/21 B

DRsp Nr. 2022/4630

Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit ist die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die entsprechende Beitragszahlung ab dem 1.1.2018 streitig.

Mit Bescheid vom 2.12.1996 wurden die Beiträge im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers erstmals festgesetzt. Dabei bezog sich die Beklagte auf eine Mitteilung des Klägers vom 22.11.1996, die nicht mehr auffindbar ist. In der Folgezeit kam der Kläger seinen Beitragspflichten nach. Im März 2009 teilte der Kläger erstmals mit, dass die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse in Deutschland nie seine Entscheidung, sondern nur eine Pflicht gewesen sei. Eine gegen die Beitragseinstufung ab 1.1.2011 erhobene Klage nahm der Kläger am 4.12.2013 zurück. In den Folgejahren machte der Kläger wiederholt geltend, zu keinem Zeitpunkt "freiwillig" versichert gewesen zu sein. Er sei 1996 falsch beraten worden.