ArbG Stade, vom 31.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 17/98
LAG Niedersachsen, vom 24.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 25/99
Freistellungsansprüche des Betriebsrats; partielle Vermögensfähigkeit, Ende der Amtszeit; Prinzip der Funktionsnachfolge; Restmandat; Liquidation; Kostentragungspflicht des Arbeitgebers
BAG, Beschluss vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 7 ABR 20/00
DRsp Nr. 2002/4370
Freistellungsansprüche des Betriebsrats; partielle Vermögensfähigkeit, Ende der Amtszeit; Prinzip der Funktionsnachfolge; Restmandat; Liquidation; Kostentragungspflicht des Arbeitgebers
»Der Betriebsrat bleibt in entsprechender Anwendung von § 22BetrVG, § 49 Abs. 2BGB auch nach dem Ende seiner Amtszeit befugt, noch nicht erfüllte Kostenerstattungsansprüche gegen den Arbeitgeber weiter zu verfolgen und an den Gläubiger abzutreten.«Orientierungssätze:1. Soweit dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz vermögensrechtliche Ansprüche zustehen, ist er als partiell vermögensfähig anzusehen.2. Vermögensrechtliche vom Arbeitgeber noch nicht erfüllte Ansprüche des Betriebsrats gehen mit dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats nicht ersatzlos unter.3. Schließt sich an die Amtszeit eines Betriebsrats unmittelbar die Amtszeit eines neu gewählten Betriebsrats an, wird dieser auch hinsichtlich der vermögensrechtlichen Rechtspositionen Funktionsnachfolger seines Vorgängers.
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