LAG Köln - Beschluss vom 23.06.2004
5 Ta 187/04
Normen:
GVG § 17a ; ArbGG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 191
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1272/04

Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers bei Schädigung Dritter - studentische Promoter als Arbeitnehmer

LAG Köln, Beschluss vom 23.06.2004 - Aktenzeichen 5 Ta 187/04

DRsp Nr. 2004/14172

Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers bei Schädigung Dritter - studentische Promoter als Arbeitnehmer

»1. Macht ein Kläger gegenüber dem anderen Vertragspartner einen Anspruch auf Freistellung von Schäden geltend, die er im Rahmen der Vertragsbeziehung bei einem Dritten verursacht hat, so handelt es sich um einen Anspruch, der nur Erfolg haben kann, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist ("sic - non - Fall) 2. Werden studentische Hilfskräfte nach kurzer Schulung im Rahmen einer vorgegebenen Einsatz- und Tourenplanung als "Promoter" für eine bestimmte Produktgruppe in Warenhäuser eingesetzt, so sind sie als Arbeitnehmer anzusehen.«

Normenkette:

GVG § 17a ; ArbGG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Freistellung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall, den sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beklagte mit dem von dieser zur Verfügung gestellten Pkw verursacht hat.

Die Klägerin ist Studentin und war für die Beklagte im Februar und März 2003 nach einer zweitägigen Schulung als Promoterin im Rahmen einer Aktion für die "D H Promotion" tätig. Die Beklagte stellte ihr für die Tätigkeit ein im Eigentum der Firma E stehendes Kfz zur Verfügung. Auf dem Weg zum geplanten Einsatzort in Regensburg verursachte die Klägerin am 05.02.2003 einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug beschädigt wurde.