1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die finanzielle Abgeltung von 21 Urlaubstagen aus dem Jahre 2014.
Die 1956 geborene Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit Februar 2005 als Design-Engineer beschäftigt. Die Beklagte mit Sitz in C-Stadt unterhält in A-Stadt eine Niederlassung, der die Klägerin zugeordnet war.
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