LAG Köln - Beschluss vom 06.08.2008
7 TaBV 11/08
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1; BetrVG § 38 Abs. 1; BetrVG § 40 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 423
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 142/07

Freistellung von Schulungskosten für Teilnahme an Seminar zur Rechtsstellung freigestellter Betriebsratsmitglieder

LAG Köln, Beschluss vom 06.08.2008 - Aktenzeichen 7 TaBV 11/08

DRsp Nr. 2009/13505

Freistellung von Schulungskosten für Teilnahme an Seminar zur Rechtsstellung freigestellter Betriebsratsmitglieder

Kenntnisse über die im Betriebsverfassungsrecht manifestierten Rahmenbedingungen der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern gehören in Betrieben, die § 38 BetrVG unterfallen, zu den Grundkenntnissen der Betriebsratsarbeit und können daher grundsätzlich als erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG angesehen werden.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.01.2008 in Sachen 9 BV 142/07 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1; BetrVG § 38 Abs. 1; BetrVG § 40 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Schulungskosten, die durch die Teilnahme des Beteiligten zu 2. an dem DGB-Seminar "Einmal Betriebsrat, immer Betriebsrat?" entstanden sind.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, dem Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. auf Freistellung von den Schulungskosten stattzugeben, wird auf den vollständigen Inhalt des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 16.01.2008 Bezug genommen.