Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt vom Beklagten, hilfsweise von der beigeladenen Krankenkasse, die Freistellung von Kosten in Höhe von 16.669,94 Euro durch Zahlung an den beigeladenen ambulanten Pflegedienst für von diesem erbrachte Assistenzleistungen während seines Krankenhausaufenthaltes vom 22. Januar 2013 bis zum 25. Februar 2013.
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