OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.05.2013
12 A 1690/12
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 166; ZPO § 114; BAföG § 18a Abs. 1 S. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 7081/11

Freistellung von der Rückzahlungspflicht nach § 18a Abs. 1 S. 1 BAföG

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2013 - Aktenzeichen 12 A 1690/12

DRsp Nr. 2013/16198

Freistellung von der Rückzahlungspflicht nach § 18a Abs. 1 S. 1 BAföG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 166; ZPO § 114; BAföG § 18a Abs. 1 S. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf

Bewilligung von Prozesskostenhilfe

war - ungeachtet dessen, dass es weiter an einer zureichenden Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse fehlt - abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet.

Der Antrag der Klägerin auf

Zulassung der Berufung

ist unbegründet.