Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag der Klägerin auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
war - ungeachtet dessen, dass es weiter an einer zureichenden Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse fehlt - abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet.
Der Antrag der Klägerin auf
Zulassung der Berufung
ist unbegründet.
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