1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 17.08.2007 aufgehoben.
2. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, die Antragsteller von den anwaltlichen Gebühren gemäß Kostennote des Rechtsanwalts Dr. C... vom 20.04.2006 in Höhe von EUR 4.741,39 freizustellen.
3. Der Zinsanspruch wird abgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Anwaltskosten.
Bei der Antragsgegnerin fanden am 31.03.2006 Wahlen zum Aufsichtsrat statt.
Bei der Antragsgegnerin besteht eine Satzung. Deren § 21 lautet auszugsweise:
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