BAG - Beschluß vom 11.03.1992
7 ABR 50/91
Normen:
BetrVG § 38 Abs. 2 S. 3 (n.F.), § 19 ; ZPO § 81 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 38 BetrVG 1972
BAGE 70, 53
BB 1992, 1568
DB 1992, 1887
EzA § 38 BetrVG 1972 Nr. 12
MDR 1993, 248
NZA 1992, 946
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 27.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 78/90
LAG Düsseldorf, vom 27.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 115/90

Freistellung und Gruppenschutz im Betriebsrat

BAG, Beschluß vom 11.03.1992 - Aktenzeichen 7 ABR 50/91

DRsp Nr. 1996/6301

Freistellung und Gruppenschutz im Betriebsrat

»1. Die Verteilung der nach § 38 Abs. 1 BetrVG gebotenen Freistellungen auf die im Betriebsrat vertretenen Gruppen richtet sich nach dem d' Hondtschen Höchstzahlverfahren. 2. Nach § 38 Abs. 2 S. 3 BetrVG i. d. F. des Gesetzes vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2312) steht eine von der gesetzlichen Verteilung der Freistellungsplätze abweichende Zuordnung auf die im Betriebsrat vertretenen Gruppen nicht (mehr) zur Disposition des Betriebsrats oder einer in ihm vertretenen Gruppe. 3. Haben sich weniger Mitglieder einer Gruppe bereiterklärt, sich von der Arbeit freistellen zu lassen, als Freistellungen auf die Gruppe entfallen, so gehen die nicht genutzten Freistellungen auf die andere Gruppe über.«

Normenkette:

BetrVG § 38 Abs. 2 S. 3 (n.F.), § 19 ; ZPO § 81 ;

Gründe:

A. Die Antragsteller sind Mitglieder des für die Filiale D der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 7) gebildeten Betriebsrates (Beteiligter zu 6). Sie fechten die vom Betriebsrat am 18. Mai 1990 durchgeführte Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder an, die sie für rechtswidrig halten.