Die Parteien streiten über einen Anspruch nach dem
Der Kläger ist seit 1982 bei der Beklagten als Programmierer beschäftigt. Auf seine Mitteilung, er wolle an einem Seminar mit dem Thema "Arbeitnehmer im Betrieb und Gesellschaft" teilnehmen, das von der Verwaltungsstelle Neuss der Industriegewerkschaft Metall vom 19. - 23. März 1990 durchgeführt werden sollte, stellte die Beklagte den Kläger für die Dauer der Bildungsveranstaltung von der Arbeit frei. Sie lehnte es aber in der Folgezeit ab, das während der Zeit des Seminarbesuchs ausgefallene Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
Nach dem Besuch der Veranstaltung hat der Kläger beantragt,
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