ArbG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.01.2001
5 Ga 1/01
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2 § 38 ;

Freistellung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG

ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.01.2001 - Aktenzeichen 5 Ga 1/01

DRsp Nr. 2007/5596

Freistellung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2 § 38 ;

Tatbestand:

Mit dem Antrag begehrt die Antragstellerin (im Folgenden: Klägerin) die Zahlung eines Betrags von (mindestens) DM 2.738,50 netto durch den Antragsgegner (im Folgenden: Beklagter) als Notbedarf für den Monat Dezember 2000.

Die Klägerin ist bei dem ... als Fachkrankenschwester zu einem Bruttomonatsgehalt von DM 6.500 beschäftigt.

Für den Monat Oktober 2000 ergab sich aus dem Bruttogehalt von DM 6.573 ein Nettobetrag von DM 4.332,55. Diesbezüglich wird auf die Abrechnung der Klägerin für Oktober 2000 (Bl. 7 d.A.) verwiesen. Für Dezember 2000 ergibt sich aus dem Bruttobetrag von DM 6.593,06 ein Nettobetrag von DM 4.333,63.

Die Klägerin ist bei der ..., deren Vermögen der Beklagte seit 30.12.1999 in der Insolvenz verwaltet, Betriebsratsvorsitzende. In dieser Eigenschaft war die Klägerin seit dem Jahre 1998 gemäß Betriebsratsbeschluss i.S. des § 38 BetrVG vollständig von der Arbeit freigestellt.