LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.09.2010
14 TaBV 3/10
Normen:
BetrVG § 38 Abs. 1; BetrVG § 5 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 12/09

Freistellung eines dritten Betriebsratsmitgliedes bei Personalgestellung durch Universitätsklinikum

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.09.2010 - Aktenzeichen 14 TaBV 3/10

DRsp Nr. 2011/8296

Freistellung eines dritten Betriebsratsmitgliedes bei Personalgestellung durch Universitätsklinikum

Erbringt die Arbeitgeberin als Servicegesellschaft (und 100 %ige Tochter) verschiedene nicht medizinische Dienstleistungen (insbesondere im Wirtschafts- und Versorgungsbereich) für ein Universitätsklinikum (Anstalt des öffentlichen Rechts) führt die Neuregelung des § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG durch das Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2424) zu einer Zuordnung der vom Universitätsklinikum gestellten Arbeitnehmer zum Beschäftigungsbetrieb der Arbeitgeberin; da diese Zuordnung auch bei Anwendung des § 38 Abs. 1 BetrVG maßgeblich ist, wird der für drei gesetzliche Mindestfreistellungen erforderliche Schwellenwert von 901 Arbeitnehmern erreicht und überschritten, wenn die Arbeitgeberin etwa 750 Beschäftigte aufweist und daneben etwa 460 Beschäftigte des Universitätsklinikums zum Einsatz aufgrund einer Vereinbarung über Personalgestellung kommen.

I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim (HD) vom 28.01.2010 - 5 BV 12/09 wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 38 Abs. 1; BetrVG § 5 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin aufgrund ihrer Betriebsgröße ein drittes Betriebsratsmitglied freizustellen hat.