Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 29. Januar 2013 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Betriebsratsmitglied gemäß §
Der Arbeitgeber (Beteiligter zu 2) betreibt ein Seniorenstift. Antragsteller ist der dort gebildete Betriebsrat.
Hinsichtlich der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer wird auf die vom Arbeitgeber als Anlage B 2 zur Akte gereichte Liste verwiesen, die einschließlich Auszubildenden und Praktikanten 194 Arbeitnehmer aufweist (Bl. 30-34 d.A.).
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