BAG - Beschluß vom 26.03.2001
5 AZR 413/99
Normen:
BBiG §§ 7, 12 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 91a; JArbSchG § 9 Abs. 4 (in der bis zum 28. Februar 1997 geltenden Fassung);
Fundstellen:
AuA 2002, 183
BB 2001, 1312
DB 2001, 1260
NZA 2001, 892
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Detmold - Urteil vom 13. Mai 1998 - 1 Ca 407/98 -,
LAG Hamm, vom 24.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1273/98

Freistellung eines Auszubildenden für die Zeit des Berufsschulunterrichts

BAG, Beschluß vom 26.03.2001 - Aktenzeichen 5 AZR 413/99

DRsp Nr. 2001/9061

Freistellung eines Auszubildenden für die Zeit des Berufsschulunterrichts

»1. Nach § 7 Satz 1 BBiG ist der Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBiG ist die Vergütung dem Auszubildenden auch für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen. Hieraus folgt bei Überschneidungen von Zeiten des Besuchs der Berufsschule und betrieblicher Ausbildung, daß der Besuch des Berufsschulunterrichts der betrieblichen Ausbildung vorgeht. Dies bedeutet zugleich die Ersetzung der Ausbildungspflicht, so daß eine Nachholung der so ausfallenden betrieblichen Ausbildungszeiten von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. 2. Die Freistellung von der betrieblichen Ausbildung umfaßt notwendigerweise auch die Zeiträume, in denen der Auszubildende zwar nicht am Berufsschulunterricht teilnehmen muß, aber wegen des Schulbesuchs aus tatsächlichen Gründen gehindert ist, im Ausbildungsbetrieb an der betrieblichen Ausbildung teilzunehmen. Dies betrifft insbesondere die Zeiten des notwendigen Verbleibs an der Berufsschule während der unterrichtsfreien Zeit und die notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb.