LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.04.2016
1 TaBV 63/15
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 14
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 95/15

Freistellung des Betriebsrats von der Kostentragung für die Schulung eines dritten Ersatzmitgliedes

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.04.2016 - Aktenzeichen 1 TaBV 63/15

DRsp Nr. 2016/12086

Freistellung des Betriebsrats von der Kostentragung für die Schulung eines dritten Ersatzmitgliedes

1. Die Teilnahme des 3. Ersatzmitglieds einer Liste des Betriebsrats an einer Grundlagenschulung im Betriebsverfassungsrecht kann im Einzelfall erforderlich sein.2. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats über die Entsendung. Maßgebliche Bedeutung kommt insoweit den Heranziehungszahlen des 3. Ersatzmitglieds derselben Liste in der Vergangenheit zu.3. Eine Entsendung kommt danach in Betracht, wenn andere Mittel zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats nicht erfolgversprechend erscheinen und aufgrund der Zahlen in der Vergangenheit von einer Heranziehung zu mehr als 40 % aller BR-Sitzungen auszugehen ist.4. Der BR muss im Verfahren darlegen, aufgrund welcher objektiven Umstände er seinen Entsendungsbeschluss gefasst hat. Nicht erforderlich und in der Regel auch gar nicht möglich ist Vortrag dazu, welche Umstände tatsächlich bei der vorzunehmenden Abwägung für die Beschlussfassung ausschlaggebend waren.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 21.10.2015 - 4 BV 95/15 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1;

Gründe

A.