BAG - Urteil vom 20.05.2008
9 AZR 406/07
Normen:
BGB § 611 ; UStG § 19 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 13b UStG
DB 2008, 2313
JR 2009, 307
NZA-RR 2009, 168
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 04.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1/07

Freie Mitarbeiterin; Höhe der auszuzahlenden Bruttovergütung; Umsatzsteuerschuldner; Auslegung von Ziffer 18.1 TV Urheberrechte Südwestrundfunk

BAG, Urteil vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 9 AZR 406/07

DRsp Nr. 2008/21975

Freie Mitarbeiterin; Höhe der auszuzahlenden Bruttovergütung; Umsatzsteuerschuldner; Auslegung von Ziffer 18.1 TV Urheberrechte Südwestrundfunk

Normenkette:

BGB § 611 ; UStG § 19 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin auszuzahlenden Bruttovergütung.

Die Klägerin mit deutscher Staatsangehörigkeit ist freie Journalistin. Zum streitgegenständlichen Zeitraum hatte sie ihren Wohnsitz in M in U. Seit mehreren Jahren ist sie für die Beklagte mit Rundfunkbeiträgen aus Südamerika tätig. Hierzu schloss sie mit der Beklagten ua. in der Zeit vom 20. Dezember 2001 bis 12. April 2005 27 Einzelverträge ab. In diesen Verträgen wurden jeweils "Bruttohonorare" vereinbart. Die Parteien wenden auf ihr Vertragsverhältnis den zwischen mehreren Gewerkschaften und der Beklagten vereinbarten Tarifvertrag über die Urheberrechte freier Mitarbeiter von April 2001 (im Folgenden: TV Urheberrechte) an. Dort heißt es wie folgt:

"1 Geltungsbereich