LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.02.2004
2 Ta 30/04
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 5 ; BSHG § 76 Abs. 2a ; ZPO § 97 Abs. 2 ; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2023/03

Freibetrag für Erwerbstätige bei Berechnung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 30/04

DRsp Nr. 2004/7096

Freibetrag für Erwerbstätige bei Berechnung der Prozesskostenhilfe

Bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe ist auch der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 a BSHG zu berücksichtigen.

Normenkette:

ArbGG § 9 Abs. 5 ; BSHG § 76 Abs. 2a ; ZPO § 97 Abs. 2 ; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 13.01.2003 Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwältin C. mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge von 95,00 EUR ab dem 26.01.2004 zu bezahlen habe.

Gegen diesen Beschluss - aus der Prozessakte ist nicht ersichtlich, ob und ggf. wann er dem Kläger zugestellt worden ist - hat er mit einem am 02.02.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz "Einspruch" eingelegt mit der Begründung, er sei nicht im Stande, den Betrag in Höhe von 95,00 EUR zu bezahlen.

Aus seinem Nettoverdienst von rund 1.300,00 EUR - seine Prozessbevollmächtigte hatte zuvor angegeben, er verdiene 1.380,00 EUR - könne er die von ihm aufzubringenden monatlichen Belastungen nicht bestreiten. Er müsse noch Schulden an Bekannte abzahlen und seine Familie im Kosovo unterstützen, zumal seine Ehefrau nicht berufstätig sei.