BSG - Beschluss vom 04.05.2022
B 3 KR 18/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 80/20
SG Hamburg, vom 11.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1058/19

Fortzahlung von KrankengeldDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 04.05.2022 - Aktenzeichen B 3 KR 18/21 B

DRsp Nr. 2022/11428

Fortzahlung von Krankengeld Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. April 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und wie zuvor das SG den vom Kläger verfolgten Anspruch auf Fortzahlung eines Krankengeldes über den 29.9.2018 hinaus abgelehnt.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und macht Divergenz, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).