Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. April 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und wie zuvor das
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und macht Divergenz, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).
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