Der Kläger ist freigestelltes Mitglied des bei dem Wasser- und Schiffahrtsamt L, einer Dienststelle der Beklagten, bestehenden Personalrats. Die Parteien streiten darüber, ob die Streckenzulage nach Nr. 12 Abs. 1 Buchstabe c Ziffer 1 der Sonderregelungen 2 d zum Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes vom 27. Februar 1964 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 38 vom 9. Januar 1987 (im folgenden: MTB II) zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von §
Die genannte Tarifvorschrift Nr. 12 SR 2 d MTB II lautet auszugsweise:
"Nr. 12
Zu § 38 - Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen
Zu § 39 - Lohn und besondere Entschädigung bei Dienstreisen
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