I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die persönlichen Entgeltpunkte (pEP) des Klägers aus der deutschen Rentenversicherung bei Auszahlung der ihm bis 1999 gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) und der daran anschließenden Altersrente (AlR) an dessen Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina voll oder gekürzt auf 70 vH zu berücksichtigen sind.
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