LAG Hamm - Urteil vom 23.03.2010
12 Sa 1478/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1455/09

Fortgeltung eines Tarifvertrags nach Beendigung der Tarifgebundenheit durch Austritt; Andere Abmachung i.S. von § 4 Abs. 5 TVG

LAG Hamm, Urteil vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 1478/09

DRsp Nr. 2010/10829

Fortgeltung eines Tarifvertrags nach Beendigung der Tarifgebundenheit durch Austritt; "Andere Abmachung" i.S. von § 4 Abs. 5 TVG

1. Nach dem Wegfall der Tarifgebundenheit wegen eines Austritts aus dem Arbeitgeberverband gelten die Tarifverträge nach § 3 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend bis zur Beendigung des Tarifvertrages weiter. 2. a) Auch Vereinbarungen, die nicht ausdrücklich so bezeichnet werden, können Tarifverträge sein. b) Die Klärung der Frage, ob es sich bei einer Vereinbarung von Tarifvertragsparteien um einen Tarifvertrag handelt oder um eine andere Vereinbarung oder sonstige Erklärung von Tarifvertragsparteien erfolgt. nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen und über die Auslegung schuldrechtlicher Verträge gemäß §§ 133, 157 BGB. c) Ist das Zustandekommen eines neuen Tarifvetrags festzustellen, wirkt dieser gem. § 4 Abs. 5 TVG als andere Abmachung nach.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 01.10.2009 - 3 Ca 1455/09 - teilweise abgeändert und wie folgt zur Klarstellung neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.040,14 EURO brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.06.2009 zu zahlen. Die weitergehende Zinsklage wird abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.