LSG Bayern - Beschluss vom 15.02.2012
L 7 AS 77/12 B PKH RG
Normen:
SGG § 178a Abs. 5 S. 4; ZPO § 343 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 689/11

Fortführung und Neuentscheidung eines Verfahrens nach einer zulässigen und begründeten Anhörungsrüge

LSG Bayern, Beschluss vom 15.02.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 77/12 B PKH RG

DRsp Nr. 2012/7130

Fortführung und Neuentscheidung eines Verfahrens nach einer zulässigen und begründeten Anhörungsrüge

Nach einer zulässigen und begründeten Anhörungsrüge wird das gerügte Verfahren fortgeführt und - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Rügeverfahrens - neu entschieden. Wenn und soweit die gerügte Entscheidung falsch war, ist sie gemäß § 178a Abs. 5 S. 4 SGG in Verbindung mit § 343 S. 2 ZPO aufzuheben und richtig zu entscheiden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Anhörungsrüge wird das Beschwerdeverfahren L 7 AS 722/11 B PKH fortgeführt.

II. Der Beschluss vom 22. Dezember 2011, L 7 AS 722/11 B PKH, und der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Juli 2011 werden aufgehoben und der Antragstellerin für das erstinstanzliche Eilverfahren, S 6 AS 689/11 ER, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B. beigeordnet.

III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 7 AS 722/11 B PKH wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 5 S. 4; ZPO § 343 S. 2;

Gründe:

I. Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.