I. Auf die Anhörungsrüge wird das Beschwerdeverfahren L 7 AS 722/11 B PKH fortgeführt.
II. Der Beschluss vom 22. Dezember 2011, L 7 AS 722/11 B PKH, und der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Juli 2011 werden aufgehoben und der Antragstellerin für das erstinstanzliche Eilverfahren, S
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 7 AS 722/11 B PKH wird abgelehnt.
I. Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
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