LSG Bayern - Urteil vom 06.06.2016
L 11 AS 285/16 NZB
Normen:
SGG § 124 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 896/15

Fortführung einer Nichtzulassungsbeschwerde als BerufungEntscheidung ohne mündliche VerhandlungFehlendes Einverständnis

LSG Bayern, Urteil vom 06.06.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 285/16 NZB

DRsp Nr. 2016/11567

Fortführung einer Nichtzulassungsbeschwerde als Berufung Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Fehlendes Einverständnis

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg - S 13 AS 896/15 - vom 13.04.2016 wird zugelassen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Normenkette:

SGG § 124 Abs. 2;

Gründe

Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - so das schriftliche Urteil - entschieden, obwohl hierzu von den Beteiligten kein Einverständnis erklärt worden ist. Der Beklagte hat lediglich beantragt, nach Lage der Akten zu entscheiden (§ 126 SGG). Das SG hat aber hernach eine mündliche Verhandlung durchgeführt, denn ansonsten hätte es den Verbindungsbeschluss, für den in § 113 SGG keine Grundlage zu finden ist - ein Zusammenhang der Streitsachen ist nicht erkennbar -, nicht verkünden können (§ 133 SGG). Im Rahmen des Berufungsverfahrens kann dann auch geklärt werden, ob allein der Kläger oder auch seine Ehefrau Klage erhoben haben. Gegebenenfalls kann auch eine Trennung vorgenommen werden.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Vorinstanz: SG Nürnberg, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 896/15