LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.10.2013
5 Sa 249/13
Normen:
BGB § 295; BGB § 296; BGB § 297;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 84/13

Fortbestand des Annahmeverzugs nach unwirksamer Kündigung bei Arbeitsaufforderung unter Aufrechterhaltung der Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 249/13

DRsp Nr. 2014/1431

Fortbestand des Annahmeverzugs nach unwirksamer Kündigung bei Arbeitsaufforderung unter Aufrechterhaltung der Kündigung

1. In der Erhebung der Kündigungsschutzklage liegt ein ausreichendes wörtliches Angebot im Sinne des § 295 BGB, so dass es im Falle einer Kündigung auch keines wörtlichen Dienstleistungsangebots der Arbeitnehmerin mehr bedarf, um die Arbeitgeberin in Annahmeverzug zu setzen; als wörtliches Angebot kann auch ein sonstiger Widerspruch der Gekündigten gegen die Kündigung oder die Klage auf Gehaltsfortzahlung angesehen werden. 2. Ist die Arbeitgeberin nach einer unwirksamen Kündigungserklärung mit der Annahme der Dienste der Arbeitnehmerin in Verzug gekommen, muss sie zur Beendigung des Annahmeverzugs die versäumte Arbeitsaufforderung nachholen; dies muss mit der Erklärung verbunden sein, dass sie die Arbeitsleistung als Erfüllung des fortbestehenden Arbeitsvertrages annimmt. 3. Der Annahmeverzug der Arbeitgeberin endet nicht, wenn die Arbeitgeberin bei ihrer Arbeitsaufforderung die Kündigung aufrechterhält; der Annahmeverzug wird allein durch ein Rückkehr der Arbeitgeberin zu dem Vertragszustand beseitigt, der ohne Kündigung gelten würde.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30.04.2013, Az.: 8 Ca 84/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.