BSG - Beschluss vom 04.02.2015
B 5 R 402/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 293/13
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 284/10

Formulierung einer Rechtsfrage für eine GrundsatzrügeKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 04.02.2015 - Aktenzeichen B 5 R 402/14 B

DRsp Nr. 2015/4223

Formulierung einer Rechtsfrage für eine Grundsatzrüge Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage

1. Die Formulierung einer Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 2. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Beschwerdeführers daraufhin zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe. 3. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: