BSG - Beschluss vom 05.08.2014
B 1 KR 87/13 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 469/11
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 175/10

Formulierung einer entscheidungserheblichen RechtsfrageGerichtliche HinweiseBewusstes Aufstellen eines abweichenden Rechtssatzes

BSG, Beschluss vom 05.08.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 87/13 B

DRsp Nr. 2015/607

Formulierung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage Gerichtliche Hinweise Bewusstes Aufstellen eines abweichenden Rechtssatzes

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Es besteht kein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichtet, die Beteiligten vor einem Urteil auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern. 3. Ebenso wenig muss das Gericht die Beteiligten auf alle nur möglichen Gesichtspunkte hinweisen und vorab seine Rechtsauffassung zur Rechtssache bzw zu der Erfolgsaussicht zu erkennen geben. 4. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den Gesetzesanforderungen darlegen will, muss Entscheidungsfragen der abstrakten Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und im herangezogenen höchstrichterlichen Urteil andererseits gegenüber stellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen.