BSG - Beschluss vom 13.01.2015
B 14 AS 32/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 716/13
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1534/12

Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage bei einer GrundsatzrevisionWeiterentwicklung des Rechts

BSG, Beschluss vom 13.01.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 32/14 B

DRsp Nr. 2015/4088

Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage bei einer Grundsatzrevision Weiterentwicklung des Rechts

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG prüfen zu können. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. 4. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2013 - L 8 AS 716/13 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H, P, beizuordnen, wird abgelehnt.