I. Die Klägerin begehrt ungemindertes Kindergeld für den Zeitraum von Januar 1989 bis einschließlich Januar 1990.
Sie bezog ab Juli 1988 für ihre zwei Söhne Kindergeld lediglich in Höhe des Sockelbetrages, da der Beklagten noch kein Steuerbescheid für 1986 vorlag (§ 11 Abs. 3 S. 3 Bundeskindergeldgesetz [ BKGG ]; Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 1988). Unter dem 3. Oktober 1988 reichte die Klägerin eine Bescheinigung des Finanzamts über die Einkommensverhältnisse der Eheleute für das Jahr 1986 ein sowie ein - unterschriebenes - Formblatt der Beklagten, in welchem sie die Erklärung (2) angekreuzt hatte:
"Ich beanspruche nur den Sockelbetrag (niedrigsten Betrag) des Kindergeldes."
Die angekreuzte Rubrik enthielt, in kleineren Schrifttypen, ferner folgende Erläuterung:
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