Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.03.2015-
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 01.08.2014 hinaus bis zum 31.08.2015 auf der ursprünglich vereinbarten Basis einer 40-Stundenwoche bei einer monatlichen Bruttovergütung von 2.790,39 EUR (i. W. zweitausendsiebenhundertneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) fortbestanden hat.
2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Änderungskündigung des Beklagten vom 21.11.2014 noch durch die Kündigung vom 21.11.2014 mit Ablauf des 31.12.2014 beendet worden ist.
3. II. III.
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